Eine Schule der besonderen Art

Fachoberschule für Landwirtschaft Auer
Schlossweg 10, I-39040 Auer, Tel. 0471 81 05 38
E-Mail: os-ofl.auer@schule.suedtirol.it
PEC: ofl.auer@pec.prov.bz.it

Kompetenzen

Kompetenzen der Kollegialorgane

Die Kompetenzen der Kollegialorgane der Schule garantieren die Effektivität der Autonomie der Schulen im Rahmen der Bestimmungen, die die Befugnisse und die Zusammensetzung der Organe regeln.

Kompetenzen des Schulrates
 
(laut LG Nr. 20/1995)

-     Der Schulrat genehmigt den Haushaltsvoranschlag und den
    Rechnungsabschluss.

-   Der Schulrat hat bei Wahrung der Zuständigkeiten des Lehrerkollegiums sowie der Klassenräte beschließende Befugnisse 
    bezüglich  der Organisation und Planung des Schulbetriebes und  im besonderen nahstehende Aufgaben:
 
    er legt die allgemeinen Kriterien für die Ausarbeitung und Umsetzung des Erziehungsplanes der Schule fest und genehmigt den 
    vom  Lehrerkollegium vorgeschlagenen Erziehungsplan,
 
    er bestimmt die Kriterien und Modalitäten hinsichtlich der Verwaltung des Vermögens sowie der Verwendung der Geldmittel für 
    den Schulbetrieb,
 
    er bestimmt, nach Anhörung des Elternrates und des Schülerrates, aufgrund der verfügbaren Strukturen und Dienste, der 
    sozialen und finanziellen Verhältnisse der Familien und jedenfalls unter Wahrung der Qualität des Unterrichts den Stundenplan, 
    er bestimmt auch den Organisationsplan der schulergänzenden und schulbegleitenden Tätigkeiten, 
    er legt die Richtlinien für das Jahresprogramm des Eltern- und Schülerrates fest, beschließt auf deren Anträge hin und 
    unter Berücksichtigung der finanziellen Verfügbarkeit das Arbeitsprogramm und nimmt die entsprechenden Berichte entgegen,
 
    er genehmigt, nach Anhörung des Lehrerkollegiums, die Charta der schulischen Dienste aufgrund der Richtlinien, welche mit 
    Dekret des Landeshauptmanns verabschiedet werden.

Der Schulrat setzt die Beiträge zu Lasten der Schülerinnen und Schüler fest, und zwar unter Berücksichtigung der von
   der Landesregierung festgelegten Kriterien für die einzelnen Arten und für das jeweilige Höchstausmaß.

-    Der Schulrat kann weitere Befugnisse an den Direktor delegieren.
 Der Schulrat genehmigt Jahresprogramm des Schülerrates,
-    Der Schulrat beschließt und finanziert Vorschläge für die Elternarbeit und Elternfortbildung, das direkte oder indirekte Wahlsystem
    und Wahlmodalitäten für die Mitbestimmungsgremien,
-     Der Schulrat kann zusätzliche Schulversammlungen genehmigen.

 (laut LG Nr. 12/2000)

-      Der Schulrat erlässt allgemeine Richtlinien für die Erstellung des Schulprogramms und genehmigt das Schulprogramm,
-    Der Schulrat beschließ die Anpassung des Schulkalenders,
-      Der Schulrat beschließt die interne Schulordnung,
-      Der Schulrat genehmigt den Schulverbundsvertrag,
-      Der Schulrat beschließt allgemeine Kriterien für die Erstellung des Dienstplanes, die Öffnungszeiten für den Parteienverkehr und
     die Einteilung der Arbeitszeit für das Schulpersonal.

 
(laut DLH Nr. 74/2001)

-      Der Schulrat genehmigt den Haushaltsvoranschlag
-      Der Schulrat nimmt die notwendigen Änderungen im Haushalt vor.
-      Der Schulrat setzt die Höchstgrenze der Beträge für unterrichtsbegleitende Veranstaltungen fest.
-      Der Schulrat kann auf die Einhebung von Einnahmen verzichten.
-      Der Schulrat setzt die Höhe des Fonds für Ökonomatsdienst fest.
-      Der Schulrat kann den Direktor ermächtigen, über die Repräsentationsausgaben bis zu vier Prozent der ordentlichen Zuweisung
     zu verfügen.
-      Der Schulrat genehmigt die Jahresabschlussrechnung

Der Schulrat entscheidet über folgende Angelegenheiten:
-      Annahme/Verzicht Legaten, Erbschaften, Schenkungen,
-      Gründung von Stiftungen,
-      Darlehen und Verträge mit mehrjähriger Laufzeit,
-      dingliche Rechte über Immobilien,
-      Beitritt zu Schulverbünden oder Konsortien,
-      wirtschaftliche Nutzung von geistigen Werken,
-      Teilnahme der Schulen an Initiativen, die Agenturen, Körperschaften, Universitäten, öffentliche oder private Subjekte mit einbeziehen.

Kompetenzen des Lehrerkollegiums, des Klassenrates, des Elternrates und des Schülerrates

zu den Kompetenzen dieser Kollegialorgane vgl. das Landesgesetz Nr. 20/1995 zu den Mitbestimmungsgremien der Schulen:
http://lexbrowser.provinz.bz.it/doc/de/lp-1995-20/landesgesetz_vom_18_oktober_1995_nr_20.aspx?view=1&a=1995&n=20&in

und das Landesgesetz Nr. 12/2000 zur Autonomie der Schulen:
http://lexbrowser.provinz.bz.it/doc/de/lp-2000-12/landesgesetz_vom_29_juni_2000_nr_12.aspx?view=1&a=2000&n=12&in